Zum Inhalt springen
Stimmungsbild zum Rechtsgebiet Bau- und Immobilienrecht

Rechtsgebiet 07

Bau- und Immobilienrecht

Bauverträge, Nachträge, Mängel, Abnahme, Grundstücks- und Gewerbemietverträge.

07Bau- und ImmobilienrechtRechtsgebiet

Bauverträge, Nachträge, Mängel, Abnahme — und die Verträge rund um Grundstück und Gewerbeimmobilie.

Ich habe meine erste Gesellschaft im Bauwesen gegründet und weiß, wie ein Nachtrag entsteht, bevor er ein Rechtsproblem wird. Am Bau entscheidet die Dokumentation: Wer wann was angeordnet, behindert oder abgenommen hat, bestimmt am Ende, wer zahlt.

Ich begleite Bauherren, Auftraggeber und ausführende Unternehmen — von der Vertragsgestaltung über die Begleitung während der Ausführung bis zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen nach der Abnahme.

07.1Leistungen

Womit ich befasst
werde

  • Bauverträge nach BGB und VOB/B, Bauträgerverträge
  • Nachträge, gestörter Bauablauf, Behinderungsanzeigen
  • Abnahme, Vorbehalte, Übergang der Gefahr
  • Mängelrechte, Kostenvorschuss, Ersatzvornahme
  • Sicherheiten: Bauhandwerkersicherung, Vertragserfüllungsbürgschaft
  • Kündigung des Bauvertrags und Abrechnung
  • Grundstückskauf, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht
  • Gewerbemietrecht: Gestaltung, Anpassung, Beendigung
07.2Aus der Praxis

Drei Situationen, die immer wieder vorkommen

01

Der Nachtrag ohne Anordnung

Zusatzleistungen ohne schriftliche Anordnung sind schwer durchzusetzen. Zwei Sätze am selben Tag hätten gereicht.

02

Abnahme durch Nutzung

Wer einzieht, nimmt oft schon ab — mit allen Folgen für Beweislast und Verjährung.

03

Die Sicherheit, die keiner stellte

Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung ist stark und wird selten genutzt. Er verändert die Verhandlungslage in Tagen.

07.3Fragen

Häufige Fragen

BGB-Bauvertrag oder VOB/B?

Die VOB/B ist auf laufende Bauabwicklung zugeschnitten und regelt Anordnung, Behinderung und Abnahme detaillierter. Gegenüber Verbrauchern hält sie einer Inhaltskontrolle oft nicht stand, wenn sie nicht als Ganzes vereinbart wurde. Welches Regime günstiger ist, hängt davon ab, auf welcher Seite Sie stehen.

Wie lange kann ich Mängel geltend machen?

Bei Bauwerken regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme nach BGB, bei wirksam vereinbarter VOB/B vier Jahre. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme — und ob sie überhaupt wirksam erfolgt ist.

Alle häufigen Fragen ansehen

ErstkontaktMünster

Schildern Sie Ihr Anliegen.

Ein erstes Gespräch klärt in aller Regel schon, ob und wie sich die Sache lösen lässt — und was sie kosten wird.