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Stimmungsbild zum Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht

Rechtsgebiet 01

Gesellschaftsrecht

Gründung, Satzung, Geschäftsanteile, Geschäftsführerverträge — die Ordnung, nach der ein Unternehmen entscheidet.

01GesellschaftsrechtRechtsgebiet

Die Ordnung, nach der ein Unternehmen entscheidet — und die sich rächt, wenn sie nie zu Ende gedacht wurde.

Ein Gesellschaftsvertrag wird meistens in guten Zeiten geschrieben und in schlechten gelesen. Genau darauf sollte er ausgelegt sein. Ich prüfe und gestalte Satzungen und Verträge so, dass sie die absehbaren Konflikte vorwegnehmen: Was passiert bei Patt, bei Krankheit, beim Tod eines Gesellschafters, beim Ausstieg eines Streithahns, bei einem neuen Investor.

Dazu kommt der laufende Betrieb: Beschlüsse, die halten, Geschäftsführeranstellungen mit klaren Kompetenzen, Zustimmungskataloge, die Aufsicht ermöglichen, ohne das Tagesgeschäft zu blockieren, und die Haftungsfragen, die jeden Geschäftsführer persönlich treffen können.

01.1Leistungen

Womit ich befasst
werde

  • Gründung von GmbH, UG, GmbH & Co. KG, GbR und Holdingstrukturen
  • Gesellschaftsverträge und Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen
  • Geschäftsanteilsübertragung, Kapitalerhöhung, Einziehung
  • Geschäftsführerdienstverträge, Ressortverteilung, Entlastung
  • Beschlussfassung, Gesellschafterversammlung, Stimmbindung
  • Geschäftsführerhaftung und ihre Begrenzung
  • Umwandlung, Verschmelzung, Formwechsel, Ausgliederung
01.2Aus der Praxis

Drei Situationen, die immer wieder vorkommen

01

Zwei zu zwei

Vier gleichberechtigte Gesellschafter, kein Stichentscheid, keine Entscheidung. Aus dem Vertrag lässt sich fast immer ein Weg herausarbeiten — sonst wird einer gebaut.

02

Der stille Vierte

Ein Anteil ist über eine Erbfolge an jemanden gegangen, der mit dem Unternehmen nichts zu tun hat. Nachfolgeklauseln entscheiden hier alles.

03

Persönlich belangt

Ein Geschäftsführer wird für Steuern oder Sozialabgaben in Anspruch genommen. Häufig geht es um Zeitpunkte und Dokumentation, nicht um Schuld.

01.3Fragen

Häufige Fragen

Reicht ein Mustervertrag aus dem Netz?

Für die Gründung formal oft ja, für die Krise fast nie. Die üblichen Muster regeln Einziehung, Abfindung und Nachfolge entweder gar nicht oder auf eine Weise, die im Ernstfall den Falschen begünstigt. Der Aufwand, das später zu ändern, übersteigt den Aufwand, es einmal richtig zu machen, regelmäßig um ein Vielfaches — weil Sie dann die Zustimmung derjenigen brauchen, gegen die sich die Regelung richtet.

Wann brauche ich zwingend einen Notar?

Bei der Gründung einer GmbH, bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, bei Satzungsänderungen und bei Umwandlungen. Die anwaltliche Arbeit findet davor statt: Der Notar beurkundet, was Sie wollen — er entwirft nicht Ihre Interessen.

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ErstkontaktMünster

Schildern Sie Ihr Anliegen.

Ein erstes Gespräch klärt in aller Regel schon, ob und wie sich die Sache lösen lässt — und was sie kosten wird.